2.2. Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Einspracheentscheide zustellen müssen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Entscheidung Kenntnis zu erlangen. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in dessen Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich gelangt. Dass der Empfänger vom Entscheid tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603 und Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2015 vom 30. April 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).