2.3. Mit Stellungnahme vom 8. März 2024 und einer weiteren Eingabe vom 24. Juni 2024 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Beschwerde und deren Begründung fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vorab ist die streitige Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 7. Februar 2024 zu prüfen. 2. 2.1. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AVIG ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen. Art. 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar -3-