ber 2023 nicht ein. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. Februar 2024 Beschwerde und beantrage im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. Januar 2024 und die Zusprache einer Arbeitslosenentschädigung über den 28. Oktober 2023 hinaus sowie die Festsetzung der Taggeldhöhe auf mindestens 70 % des Durchschnitts der "letzten sechs Monatsgehälter". 2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.