1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 24. Oktober 2022 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 27. Oktober 2022 Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer Vermittlungsfähigkeit im Umfang einer Vollzeitstelle ab dem 1. Oktober 2022. Mit Verfügung vom 9. November 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. Oktober 2023. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 9. Dezember 2023 Einsprache erhoben hatte, hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 9. November 2023 am 22. Dezember 2023 wiedererwägungsweise auf und trat mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 auf die Einsprache vom 9. Dezem-