Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.92 / sb / nl Art. 64 Urteil vom 28. Juni 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 24. Oktober 2022 zur Arbeitsver- mittlung an und beantragte am 27. Oktober 2022 Arbeitslosenentschädi- gung aufgrund einer Vermittlungsfähigkeit im Umfang einer Vollzeitstelle ab dem 1. Oktober 2022. Mit Verfügung vom 9. November 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits- losenentschädigung ab dem 28. Oktober 2023. Nachdem der Beschwerde- führer gegen diesen Entscheid am 9. Dezember 2023 Einsprache erhoben hatte, hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 9. November 2023 am 22. Dezember 2023 wiedererwägungsweise auf und trat mit Ein- spracheentscheid vom 3. Januar 2024 auf die Einsprache vom 9. Dezem- ber 2023 nicht ein. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. Februar 2024 Beschwerde und beantrage im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. Januar 2024 und die Zu- sprache einer Arbeitslosenentschädigung über den 28. Oktober 2023 hin- aus sowie die Festsetzung der Taggeldhöhe auf mindestens 70 % des Durchschnitts der "letzten sechs Monatsgehälter". 2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 2.3. Mit Stellungnahme vom 8. März 2024 und einer weiteren Eingabe vom 24. Juni 2024 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Be- schwerde und deren Begründung fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vorab ist die streitige Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 7. Februar 2024 zu prüfen. 2. 2.1. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AVIG ist eine Be- schwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheent- scheids einzureichen. Art. 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar -3- (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG; vgl. auch SUSANNE BOLLIN- GER, in Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger-Naef [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2019, N. 8 zu Art. 60 ATSG mit Verweis auf BGE 125 V 37 E. 4a S. 39). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kanto- nalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werk- tag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht muss diesem spätestens am letzten Tag der Frist eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizer Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Versicherungsgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 134 V 49 E. 2 S. 51). Die Beweislast für den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Be- schwerde trifft die beschwerdeführende Partei (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391). 2.2. Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Einspracheentscheide zustellen müssen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Entscheidung Kenntnis zu erlangen. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in dessen Macht- bezie- hungsweise Verfügungsbereich gelangt. Dass der Empfänger vom Ent- scheid tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603 und Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2015 vom 30. April 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Daran nichts zu ändern vermag, dass der Empfänger an Wochenenden und Feiertagen al- lenfalls keinen Zugriff auf seine Post hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E. 6.2 und 8C_586/2018 vom 6. Dezem- ber 2018 E. 6). Bei der Versandmethode "A-Post Plus" wird der Brief mit einer Sendungsnummer versehen und, ähnlich wie ein eingeschriebener Brief, mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Brief- postsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungs- einladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in dessen Postfach oder Briefkasten gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Emp- fangsbereich des Empfängers zu verfolgen (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1 S. 61 und 142 III 599 E. 2.2 S. 601; vgl. ferner SVR 2019 UV Nr. 24 S. 89, -4- 8C_586/2018 E. 5 f., sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E. 6.1 und 8C_124/2019 vom 23. April 2019 E. 6.3 sowie E. 8.2). Damit wird allerdings nicht direkt bewiesen, dass die Sendung tat- sächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungs- system vorgenommen wurde. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag jedoch darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2 und 2C_195/2018 vom 2. März 2018 E. 2.2, wonach für die ordnungsgemässe Zustellung einer "A-Post-Plus"-Sendung eine na- türliche Vermutung besteht). 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist der Versand des Einspracheentscheids vom 3. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 67 f.) mit der Versandart "A-Post Plus" nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid wurde nach Angaben der Beschwerdegegnerin von der Post unter der Sendungsnum- mer xxx erfasst, was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird. Die Postaufgabe erfolgte gemäss ʺTrack & Traceʺ-Auszug am Mittwoch, den 3. Januar 2024, um 19:00 Uhr. Die Sendung wurde dem Beschwerde- führer am Donnerstag, den 4. Januar 2024, um 09:23 Uhr zugestellt. Mit Blick auf die zuvor dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung gilt der Einspracheentscheid entgegen der unbelegten abweichenden Darstellung des Beschwerdeführers damit als am 4. Januar 2024 fristauslösend zuge- stellt. 3.2. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann folglich am der Eröffnung vom 4. Ja- nuar 2024 folgenden Freitag, den 5. Januar 2024, zu laufen und endete daher unter Berücksichtigung des Umstands, dass der 3. Februar 2024 ein Samstag war, am Montag, den 5. Februar 2024. Die Beschwerde vom 7. Februar 2024 mit der Sendungsnummer yyy wurde gemäss ʺTrack & Traceʺ-Auszug indes erst am Mittwoch, den 7. Februar 2024, um 22:59 Uhr der Post zuhanden des Versicherungsgerichts übergeben und ist folglich verspätet erhoben worden. Da der Beschwerdeführer zudem weder Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG geltend macht noch solche aus den Akten erkennbar sind, ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.1.). 3.3. Bei diesem Ergebnis ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Die Be- schwerdegegnerin ist mit ihrem Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 (VB 67 f.) auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2023 (VB 76) gegen die Verfügung vom 9. November 2023 (VB 84 ff.) nicht -5- eingetreten, weil sie die entsprechende Verfügung am 22. Dezember 2023 (vgl. VB 72) wiedererwägungsweise aufgehoben habe. Dass dieses Ein- spracheverfahren zufolge der am 22. Dezember 2023 vorgenommenen wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2023 richtigerweise als gegenstandslos geworden abzu- schreiben gewesen wäre (vgl. statt vieler SVR 2016 AHV Nr. 6 S. 19, 9C_827/2015 E. 3), ändert nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin über einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslo- senentschädigung auch über den 28. Oktober 2023 hinaus mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 nicht materiell entschieden hat. Vielmehr hat sie gemäss ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2024 darüber am 20. Februar 2024 neu verfügt, was vom Be- schwerdeführer mit dessen Stellungnahme vom 8. März 2024 und Eingabe vom 24. Juni 2024 bestätigt wird. Auch vor diesem Hintergrund wäre auf die Beschwerde vom 7. Februar 2024, mit welcher der Beschwerdeführer sich ausschliesslich zur materiellen Frage des Anspruchs auf Arbeitslo- senentschädigung äussert, mangels eines diesbezüglichen Anfechtungs- objekts im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG nicht einzutreten. 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 28. Juni 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Berner