Zu diesem Zeitpunkt und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2024 bestand eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Dass daraus kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % oder mehr resultiert, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung (implizit) angenommen hat, wird von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und ist ausweislich der Akten auch nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.