4. Die Beschwerdeführerin hat sich am 15. Januar 2020 zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. VB 1). Damit konnte ein allfälliger Rentenanspruch – unter Ausserachtlassung des Bezugs eines IV-Taggeldes im Rahmen beruflicher Massnahmen vom 21. September bis 31. Dezember 2020 und im Januar 2021 (vgl. die entsprechenden Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2020 in VB 53 und vom 4. Januar 2021 in VB 73) – jedenfalls nicht früher als im Juli 2020 entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Zu diesem Zeitpunkt und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2024 bestand eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit.