3.4. Nach dem Dargelegten kommt dem GA eins-Gutachten vom 2. April 2023 Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. E. 2.3 f.) zu. Es ist daher vom darin beschriebenen Gesundheitszustand sowie der dort attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Weitere Abklärungen versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. statt vieler BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweis und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; siehe zur EFL statt vieler SVR 2019 IV Nr. 13 S. 38, 9C_433/2018 E. 4.2, und Urteil des Bundesgerichts 8C_219/ 2022 vom 2. Juni 2022 E. 5.4.3) zu verzichten ist.