_ vom 23. Mai 2023 (VB 133, S. 3 f.) noch – soweit bei Verfügungserlass am 10. Januar 2024 überhaupt zu berücksichtigen – dessen Arztbericht vom 16. Januar 2024 an die Krankentaggeldversicherung (Beschwerdebeilage [BB] 3) Angaben zu objektiven Befundveränderungen zu entnehmen, welche die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise vorgebrachte Verschlechterung des Gesundheitszustands nach dem Zeitpunkt der Begutachtung nahelegen würden. Eine -7-