__ zu begründen, handelt es sich doch dabei gerade nicht um eine mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vergleichbare Arbeit, für welche der Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert hatte. Schliesslich sind weder der Stellungnahme von Dr. med. G._____ vom 23. Mai 2023 (VB 133, S. 3 f.) noch – soweit bei Verfügungserlass am 10. Januar 2024 überhaupt zu berücksichtigen – dessen Arztbericht vom 16. Januar 2024 an die Krankentaggeldversicherung (Beschwerdebeilage [