2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. März 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beige- -3- laden und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 10. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 137) zu Recht verneint hat.