Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.91 / sb / bs Art. 109a Urteil vom 29. August 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Romain Resta, FORTUNA Rechtsschutz- Versicherungs-Gesellschaft AG, Soodmattenstrasse 2, Postfach, 8134 Adliswil 1 Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 10. Januar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1982 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 15. Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Be- schwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab und führte berufliche Eingliederungsmassnahmen (Belastbar- keitstraining) durch. Mit Vorbescheid vom 24. März 2022 stellte sie der Be- schwerdeführerin schliesslich nach Rücksprache mit ihrem internen Regi- onalen Ärztlichen Dienst (RAD) gestützt auf medizinische Abklärungen der zuständigen Krankentaggeldversicherung die Abweisung des Leistungsbe- gehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht. Nachdem die Beschwerde- führerin dagegen Einwände erhoben hatte, holte die Beschwerdegegnerin nach neuerlicher Rücksprache mit ihrem RAD bei der GA eins AG, Frick, ein interdisziplinäres Gutachten ein. Gestützt auf das am 2. April 2023 er- stattete Gutachten wies die Beschwerdegegnerin schliesslich nach aber- maliger Rücksprache mit dem RAD das Leistungsbegehren betreffend In- validenrente mit Verfügung vom 10. Januar 2024 ab. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei die Verfügung vom 10. Januar 2024 vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. 2. Es seien die Akten der Beschwerdegegnerin zu editieren. 3. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen und/oder eine EFL- Abklärung vorzunehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. März 2024 wurde die beruf- liche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beige- -3- laden und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 10. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 137) zu Recht ver- neint hat. 2. 2.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zu- mutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder ver- bessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). 2.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztli- chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel- che Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). 2.3. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer- deverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- -4- dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlagge- bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge- gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richt- linien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). 2.4. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf Grund eingehender Beo- bachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 und 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozial- versicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 10. Januar 2024 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 2. April 2023. Dieses vereint eine internis- tische Beurteilung durch Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine rheumatologische Beurteilung durch Dr. med. D._____, Facharzt für Rheumatologie, eine neurologische Beurteilung durch Dr. med. E._____, Facharzt für Neurologie, und eine psychiatrische Beur- teilung durch Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie. Es wurden neben diversen Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfä- higkeit folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. VB 131.1, S. 7): "1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00/F33.10) -5- 2. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) 3. Mischcephalea (ICD-10 G44.8) mit - Migräne ohne Aura - Analgetika-induzierter Kopfschmerz" Die Gutachter hielten aus gesamtmedizinischer Sicht zusammenfassend fest, es bestehe seit Juli 2020 aufgrund der neurologischen und psychiatri- schen Befunde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagermitarbeiterin. Zuvor habe von August 2019 bis Juni 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen (VB 131.1, S. 8 f.). 3.2. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des GA eins-Gutachtens vom 2. April 2023 von den medizinischen Experten fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. insb. VB 131.2) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden untersucht. Es wurde ferner eine eigene Zusatzuntersuchung durchgeführt (Laboruntersu- chung; vgl. VB 131.4, S. 4 f.). Dabei beurteilten die Gutachter die medizini- schen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. E. 2.3 f.) zu. Es ist denn auch in somatischer Hinsicht unum- stritten, was nach dem Dargelegten zu keinerlei Weiterungen Anlass gibt. 3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des psychiatrischen Gutachters sei nicht nachvollziehbar und widerspreche der Einschätzung ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wie von diesem selbst in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2023 (VB 133, S. 3 f.) dargelegt. Dies- bezüglich ist zu beachten, dass dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. F._____ insbesondere – neben weiteren fachpsychiatrischen Beurteilungen behandelnder Ärzte der Beschwerdeführerin – die Berichte von Dr. med. G._____ vom 16. Mai 2020 (VB 23, S. 3 ff.) und vom 7. Juli 2022 (VB 119, S. 4 ff.) zur Verfügung standen und von ihm berücksichtigt wurden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_145/2022 vom 5. August 2022 E. 5.2, 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2). In der von der Beschwerdeführerin angeführten Stellungnahme von Dr. med. G._____ vom 23. Mai 2023 gibt dieser zudem an, er sei "mit der Diagnose-Stellung sowie Beschreibung der funktionellen Einschränkungen […] einverstanden". Abweichend vom psychiatrischen Teil des Gutachtens sei indes von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit -6- von mindestens 40 % bis 50 % auszugehen (VB 133, S. 3). Dr. med. F._____ zeigte indes vor dem Hintergrund der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. VB 131.3, S. 9 ff.) sowie den objektiven Untersuchungsbefunden (vgl. VB 131.3, S. 13 f.) und in Kenntnis des relevanten Tätigkeitsprofils (vgl. hierzu die Angaben der ehemaligen Arbeit- geberin der Beschwerdeführerin vom 9. April 2020 in VB 18.1, S. 8) im Speziellen vor dem Hintergrund des sonstigen Aktivitätsniveaus der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer und begründeter Weise auf, weshalb er von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiterin ausging (VB 131.3, S. 14 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden, denn rechtsprechungsgemäss besteht zwischen Diag- nose und Arbeitsunfähigkeit keine Korrelation, weshalb die medizinische Folgenabschätzung eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt (vgl. statt vieler BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365 und BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f.). Daher kann insbesondere eine psychiat- rische Begutachtung von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei sein. Das Vorgehen von Dr. med. F._____ erweist sich nach dem Dargelegten als lege artis, weshalb dessen fachmedizinische Interpretation zu respek- tieren ist (SVR 2023 IV Nr. 55 S. 193, 8C_130/2023 E. 4.5, SVR 2022 IV Nr. 53 S. 171, 8C_103/2022 E. 4.3.1, und SVR 2018 IV Nr. 27 S. 86, 8C_260/2017 E. 5.2.2), zumal Dr. med. G._____ vor dem Hintergrund der bisherigen Dauer seiner Behandlung der Beschwerdeführerin gar nicht anders kann, als schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen zu attestieren, andernfalls er den erfüllten Behandlungsauftrag in Frage stellen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2019 vom 30. März 2021 E. 4.3). 3.3.2. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von Juli 2022 bis Februar 2023 (Beschwerde, Rz. 9) für die H._____ AG als Reinigungsangestellte tätig war und diese Tätigkeit nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Grün- den habe aufgeben müssen (vgl. die Angaben der Beschwerdeführerin ge- genüber dem rheumatologischen Gutachter in VB 131.3, S. 20, und den Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2023 in VB 135, S. 4), ist ebenfalls nicht geeignet, ein Abweichen von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. F._____ zu begründen, handelt es sich doch dabei gerade nicht um eine mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vergleichbare Arbeit, für welche der Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert hatte. Schliesslich sind weder der Stel- lungnahme von Dr. med. G._____ vom 23. Mai 2023 (VB 133, S. 3 f.) noch – soweit bei Verfügungserlass am 10. Januar 2024 überhaupt zu berück- sichtigen – dessen Arztbericht vom 16. Januar 2024 an die Krankentag- geldversicherung (Beschwerdebeilage [BB] 3) Angaben zu objektiven Be- fundveränderungen zu entnehmen, welche die von der Beschwerdeführe- rin beschwerdeweise vorgebrachte Verschlechterung des Gesundheitszu- stands nach dem Zeitpunkt der Begutachtung nahelegen würden. Eine -7- blosse Zunahme der Behandlungshäufigkeit oder -frequenz aus subjekti- ven Gründen ist hierfür jedenfalls nicht genügend (vgl. statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 und Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2023 vom 24. April 2024 E. 4.2.3 mit Verweis auf BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f. und BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281 f.). 3.4. Nach dem Dargelegten kommt dem GA eins-Gutachten vom 2. April 2023 Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. E. 2.3 f.) zu. Es ist daher vom darin beschriebenen Gesundheitszustand sowie der dort attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Weitere Abklärungen versprechen keine zu- sätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Be- weiswürdigung (vgl. statt vieler BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweis und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; siehe zur EFL statt vieler SVR 2019 IV Nr. 13 S. 38, 9C_433/2018 E. 4.2, und Urteil des Bundesgerichts 8C_219/ 2022 vom 2. Juni 2022 E. 5.4.3) zu verzichten ist. 4. Die Beschwerdeführerin hat sich am 15. Januar 2020 zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. VB 1). Damit konnte ein allfälliger Rentenanspruch – unter Ausserachtlassung des Bezugs eines IV-Taggeldes im Rahmen beruflicher Massnahmen vom 21. September bis 31. Dezember 2020 und im Januar 2021 (vgl. die entsprechenden Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2020 in VB 53 und vom 4. Januar 2021 in VB 73) – jedenfalls nicht früher als im Juli 2020 entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Zu diesem Zeitpunkt und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2024 bestand eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit. Dass daraus kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % oder mehr resultiert, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung (implizit) angenommen hat, wird von der rechtskundig vertre- tenen Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und ist ausweislich der Akten auch nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. -8- 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -9- Aarau, 29. August 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner