4.4. Aus dem Vergleich des (unumstrittenen) Valideneinkommens von Fr. 87'657.00 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 55'048.00 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'609.00 und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von (höchstens) 37 % (vgl. Art. 28b IVG). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. November 2023 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.