vgl. E. 2.) nicht als derart einschränkend, dass davon auszugehen wäre, die Beschwerdeführerin könne die ihr zumutbare Arbeitsfähigkeit bloss noch in Erwartung eines unterdurchschnittlichen Salärs verwerten. Weitere Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn macht die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin nicht geltend (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.), was mit Blick auf die Akten zu keinerlei Beanstandungen Anlass gibt. Es ist folglich kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, weshalb das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin per Juni 2023 (mindestens) Fr. 55'048.00 beträgt.