Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV [in der zwischen 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2023 gültig gewesenen und vorliegend anwendbaren Fassung]). 4.3.2. Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden bereits im für eine Verweistätigkeit definierten Belastungsprofil und mit der -8-