9C_262/2020 vom 18. August 2020 E. 4.2). Die Berücksichtigung von nach diesem Datum eingetretener Veränderungen in sachverhaltlicher (Antritt einer Anstellung per 15. April 2024 [Replik S. 2]) oder rechtlicher Hinsicht (vgl. Replik Ziff. 8) verbietet sich daher. Ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Januar 2024 liegt nämlich bereits in zeitlicher Hinsicht ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstandes. Für das korrekte Vorgehen in Zusammenhang mit der per Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV ist die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin auf die Übergangsbestimmung der IVV zur Änderung vom 18. Oktober 2023 hinzuweisen.