8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 6.3.4). Unter Berücksichtigung des anwendbaren Tabellenwertes ergibt sich unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2022, der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie einer Arbeitsfähigkeit von (mindestens) 70 % in angepasster Tätigkeit ein Invalideneinkommen von (mindestens) Fr. 55'048.00 (Fr. 6'200.00 x 12 x 109.4/107.9 x 41.7/40 x 0.7). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, es sei ein leidensbedingter Abzug von 5 % vorzunehmen, da sie "erhebliche Einschränkungen bei der Leistungserbringung" habe (Replik Ziff. 7).