Insofern erlaubt das Abstellen auf die Werte der einschlägigen Alterskategorie vorliegend eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens (vgl. dazu E. 3.2.1.). Gemäss Bundesgericht stellt die Rechtsprechung in aller Regel auf diese zusätzlichen Angaben ab, da diese (im Vergleich zur Vorgängertabelle TA7) weitere Differenzierungen erlauben und so gesehen die Annahme nahe legen, es würden sachgerechtere Ergebnisse im Einzelfall vermittelt (Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E. 3.4.2.1; 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 6.3.4).