Schliesslich besteht auch gemäss ihrem Zumutbarkeitsprofil in angepasster Tätigkeit diesbezüglich keine Einschränkung (vgl. VB 45 S. 1 f.; 84). Inwiefern lediglich eine Tätigkeit als "Bürokraft mit Kundenkontakt" in Frage kommen sollte (Replik Ziff. 5), ist nicht ansatzweise ersichtlich (vgl. dazu auch das Zumutbarkeitsprofil in E. 2.). Entsprechend ist das Invalideneinkommen vorliegend basierend auf der LSE-Tabelle 2020, T17, Ziff. 4: Bürokräfte und verwandte Berufe, festzusetzen.