Weiter spricht nichts gegen eine Tätigkeit im öffentlichen Sektor. Inwiefern dort höhere Sprachkompetenzen als im privaten Sektor vonnöten wären (Replik Ziff. 4), ist nicht ersichtlich. Daher ist vorliegend bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabelle T17 abzustellen. Von Ziff. 4 "Bürokräfte und verwandte Berufe" der LSE-Tabelle T17 wird eine Vielzahl an Bürotätigkeiten erfasst, wobei bei Weitem nicht alle Bürotätigkeiten dem Finanzbereich zuzuordnen sind (vgl. Beschwerde). Auch angeblich fehlende Fremdsprachenkenntnisse können dieser Einordnung nicht entgegen- -6-