Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie verfüge als Technische Kauffrau mit eidgenössischem Fachausweis nicht über dieselbe Ausbildung wie eine "KV-Angestellte EFZ". Sie könne nicht im normalen KV-Be- reich arbeiten, da sie keine Fremdsprachenkenntnisse (Französisch/ Englisch) habe und könne auch nicht im Finanzbereich arbeiten. Daher sollte auf die LSE-Tabelle T17 Ziff. 44: Sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe, Total, Frauen (Fr. 5'867.00) bzw. TA1 Ziff. 77-82: Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen, Total, Frauen (Fr. 4'764.00) abgestellt werden.