Dies ist unbestritten und es sind keine Hinweise in den Akten vorhanden, die dem widersprechen würden. Es ist daher angesichts der mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit erfolgreich abgeschlossenen beruflichen Massnahmen ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erreicht hat und die Beschwerdegegnerin von einer entsprechenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist (VB 122; 124; 125 S. 2; -4- vgl. VB 45 S. 1 f.; vgl. VB 84). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt.