_ führte in seinen Aktenbeurteilungen zunächst aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit aufgrund der Funktion als Teamleiterin mit Verantwortung gegenüber Mitarbeitern zu 0 % arbeitsfähig sei (VB 45 S. 1). In einer angepassten Tätigkeit sei sie innert neun bis zwölf Monaten (seit der Aktennotiz vom 29. Juli 2022) wieder zu 50 – 80 % arbeitsfähig (VB 84). Als angepasst gelte eine Tätigkeit ohne Leitungsfunktion, wenig Anforderungen an die soziale Interaktionsfähigkeit, mit geregelten Zeiten und ohne Hektik oder Einsätze auf Abruf (VB 45 S. 1 f.; 84). Aus dem Arztzeugnis von Dr. med. D.__