2. Der angefochtenen Verfügung lagen im Wesentlichen zwei Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. November 2021 und 29. Juli 2022 zugrunde (VB 45; 84), sowie ein Arztzeugnis von Dr. med. D._____, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Mai 2023 (VB 124) und ein Abschlussbericht Integration vom 7. Juni 2023 (VB 123). RAD-Arzt Dr. med. C._____ führte in seinen Aktenbeurteilungen zunächst aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit aufgrund der Funktion als Teamleiterin mit Verantwortung gegenüber Mitarbeitern zu 0 % arbeitsfähig sei (VB 45 S. 1).