2.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – trotz zugestellter Aufforderung durch den Beschwerdegegner – keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Einsprache bis zum 29. November 2023 bzw. bis zum Ablauf der Einsprachefrist beim Beschwerdegegner eingereicht hat. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner, wie im Schreiben vom 15. November 2023 angedroht (VB 12), mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2023 auf die von der Beschwerdeführerin am 10. November 2023 erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.