Rechtssprechungsgemäss obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen sowie anderen rechtserheblichen Sendungen der Verwaltung, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 4.1). Diese Tatsachen sind mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (BGE 124 V 400 E. 2b S. 402, 121 V 5 E. 3b S. 6, je mit Hinweisen), wobei dies in der Regel bedingt, dass die Zustellung auf eine Art und Weise erfolgte, welche den direkten Nachweis -4-