2.2. Die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 10. November 2023 enthielt keine Unterschrift (VB 13). Mit Schreiben vom 15. November 2023 forderte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin daher zur Nachbesserung der Einsprache bis am 29. November 2023 auf. Gleichzeitig wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass im Unterlassungsfall nicht auf die Einsprache eingetreten werde (VB 12). Ausweislich der Akten blieb die Beschwerdeführerin in der Folge untätig. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich sinngemäss geltend, dass sie das Schreiben des Beschwerdegegners vom 15. November 2023 gar nie erhalten habe (vgl. Beschwerde; Eingabe vom 18. Februar 2024).