2. 2.1. Gegen Verfügungen, die eine Leistung nach dem AVIG zum Gegenstand haben, kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss ein Rechtsbegehren und eine Begründung sowie die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 1 und 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer nach Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.