Der Beschwerdegegner hat folglich mit dem angefochtenen Einspracheentscheid einzig über die Eintretensvoraussetzung bezüglich Unterzeichnung der Einsprache entscheiden und nicht über allfällige Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich in ihrer Beschwerde vom 14. Dezember 2023 sinngemäss auch die Aufhebung der Verfügung vom 31. Oktober 2023 beantragt und in ihrer Eingabe -3-