1. Der Beschwerdegegner begründete das Nichteintreten auf die Einsprache der Beschwerdeführerin zusammengefasst damit, dass bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids bzw. auch nach Ablauf der Einsprachefrist keine unterschriebene Einsprache gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2023 vorgelegt worden sei (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 6).