2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2024 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 18. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin Kopien von Gehaltsabrechnungen der Unia Arbeitslosenkasse ein und hielt sinngemäss an ihrem Antrag fest, dass der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners aufzuheben sei. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: