IVV ist damit im vorliegenden Fall nicht (analog) anzuwenden. Da des Weitern selbst bei Vornahme des von der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen als angemessen erachteten Abzug vom Tabellenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]) von 5 % (vgl. Beschwerde S. 16; BB 3 S. 10; Vernehmlassung S. 8) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) resultiert, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. Weitere Gründe für einen Abzug sind nämlich keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.