Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm ein Pauschalabzug von 10 %, wie es für das Invalidenversicherungsrecht der per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Art. 26bis Abs. 3 IVV vorsehe, zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 16), ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass in der Unfallversicherung keine Art. 26bis Abs. 3 IVV entsprechende Norm existiert. Die ergänzenden Regeln zur Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung (Art. 25 bis 27bis IVV) sind in der Unfallversicherung zudem nicht direkt und grundsätzlich auch nicht analog anwendbar (vgl. zum Ganzen