Die limitierenden Faktoren gemäss gutachterlichem Belastungsprofil schliessen damit zwar allenfalls die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der D._____ GmbH aus, jedoch keineswegs jede Führungsposition in der Gastronomiebranche auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG). Es ist daher durchaus davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem formulierten Zumutbarkeitsprofil nach Eintritt der Invalidität einer lohnmässig vergleichbaren Tätigkeit nachgehen könnte. Wenn also für die Berechnung des Valideneinkommens vom Tabellenlohn der LSE 2020, Tabelle T17, Zeile 14 "Führungskräfte in Hotels, Restaurants, Handel und sonst.