In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Dezember 2022 führte Prof. Dr. med. C._____ dazu aus, sofern keine schweren Gegenstände gehoben oder getragen werden müssten und sofern den gutachterlich beschriebenen Einschränkungen hinsichtlich Gehund Stehdauer Rechnung getragen würde, könne festgehalten werden, dass die Tätigkeit als Geschäftsführer eines Restaurants medizinisch-the- oretisch ganztägig durchführbar wäre (VB 261 S. 2). Die limitierenden Faktoren gemäss gutachterlichem Belastungsprofil schliessen damit zwar allenfalls die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der D.__