3.3. Angesichts des Umstands, dass das letzte Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers aufgrund der Liquidation der D._____ GmbH (VB 247; BB 4) und damit aus wirtschaftlichen Gründen (und nicht etwa aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen) aufgelöst wurde, ist zur Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2020 vom 2. März 2020 mit Hinweis), was zwischen den Parteien auch unumstritten ist (vgl. BB 3 S. 8; Beschwerde S. 10).