26bis Abs. 3 IVV sowie ein individueller Abzug wegen der gesundheitlichen Einschränkungen beim Gehen und Stehen und der aufgrund seiner Limitierungen nicht mehr vorhandenen Flexibilität vorzunehmen. Bei einem entsprechenden Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt mindestens 15 % sei daher von einem Invalideneinkommen von Fr. 55'942.84 auszugehen (vgl. Beschwerde S. 16).