Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sei zu beachten, dass er keinerlei relevante Ausbildung und Erfahrung ausserhalb der Gastrobranche aufweise und ihm diese wegen des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils nicht mehr zugänglich sei. Daher sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auf das Kompetenzniveau 1 und nicht auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen (vgl. Beschwerde S. 13 ff.). Zudem seien der Pauschalabzug gemäss dem seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie ein individueller Abzug wegen der gesundheitlichen Einschränkungen beim Gehen und Stehen und der aufgrund seiner Limitierungen nicht mehr vorhandenen Flexibilität vorzunehmen.