3.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, für die Berechnung des Valideneinkommens sei auf die LSE 2020, Tabelle T17, Zeile 14 "Führungskräfte in Hotels, Restaurants, Handel und sonst. Dienstleistungen" für 30 bis 49-Jährige abzustellen; dementsprechend sei ein Valideneinkommen von Fr. 80'026.47 anzunehmen. Bei guter Gesundheit hätte er nämlich seine Tätigkeit als Geschäftsführer im Restaurant E._____ weitergeführt bzw. nach der Auflösung des Betriebes hätte er sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Stelle als Geschäftsführer in einem anderen Gastronomiebetrieb, namentlich in einem Hotel oder Restaurant, bemüht.