3. 3.1. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrads per 1. März 2021 stellte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 für die Berechnung des Valideneinkommens aufgrund der Liquidation der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers auf den Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2020 des Bundesamtes für Statistik (BfS), Tabelle TA1, Ziff. 55-56 "Gastgewerbe/Beherbergung u. Gastronomie", Kompetenzniveau 3, Männer, ab und errechnete an die Nominallohnentwicklung bis 2021 sowie die betriebsübliche Arbeitszeit angepasst ein Valideneinkommen von Fr. 71'397.15 (BB 3 S. 8 f.; VB 270 S. 5).