Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne sich ausschliesslich auf eine leidensangepasste Berufstätigkeit gemäss Belastungs- und Zumutbarkeitsprofil beziehen und seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei ihm daher nicht mehr zumutbar (vgl. Beschwerde, S. 6 ff.). Da sich selbst unter Annahme, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der D._____ GmbH nicht dem gutachterlich definierten Belastungsprofil entspricht, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nichts am Ergebnis ändert, kann dies offengelassen werden.