hinsichtlich Geh- und Stehdauer Rechnung getragen würde. Sollten die gutachterlich genannten Einschränkungen bei der Tätigkeit als Geschäftsführer durch Anpassung der Arbeitsbedingungen berücksichtigt werden können, wäre diese Tätigkeit vom Beschwerdeführer medizinisch-theore- tisch vollzeitig durchführbar. Ohne Anpassung an die genannten Bedingungen wäre die Tätigkeit als Geschäftsführer, wie sie im Fragebogen vom 15. September 2018 beschrieben werde, schon allein wegen der Notwendigkeit des gelegentlichen Hebens und Tragens von schweren Lasten nicht mehr durchführbar (VB 261 S. 2).