aus, aufgrund der beschriebenen Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den Angaben im Fragebogen des Arbeitgebers, insbesondere der darin als häufig angegebenen administrativen Tätigkeiten, sei im Gutachten keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit erfolgt. Würde man den Fragebogen des Arbeitgebers vom 15. September 2018 zugrunde legen, könne festgehalten werden, dass die angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer eines Restaurants ganztägig durchführbar wäre, sofern keine schweren Gegenstände gehoben oder getragen werden müssten und sofern den gutachterlich beschriebenen Einschränkungen