In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Dezember 2022 führte Prof. Dr. med. C._____ aus, aufgrund der beschriebenen Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den Angaben im Fragebogen des Arbeitgebers, insbesondere der darin als häufig angegebenen administrativen Tätigkeiten, sei im Gutachten keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit erfolgt.