Das in den vorliegenden Akten beschriebene Tätigkeitsprofil in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer sei gutachterlich nicht ausreichend verwendbar, da hier ein Widerspruch zwischen den Angaben des Arbeitgebers und den Angaben des Beschwerdeführers bestehe, welcher gutachterlich nicht habe aufgelöst werden können. Sollte die angestammte Tätigkeit entsprechend dem als angepasst definierten Tätigkeitsprofil als voll adaptiert gewertet werden, sei auch in angestammter Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit anzunehmen (VB 234 S. 15).