Tätigkeiten auf unebenem Gelände, Treppen und Leitern sollten vermieden werden (VB 234 S. 14 f.). In einer solch angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 6. März 2020 (6 Wochen nach dem 24. Januar 2020) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 234 S. 16). Das in den vorliegenden Akten beschriebene Tätigkeitsprofil in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer sei gutachterlich nicht ausreichend verwendbar, da hier ein Widerspruch zwischen den Angaben des Arbeitgebers und den Angaben des Beschwerdeführers bestehe, welcher gutachterlich nicht habe aufgelöst werden können.