Der orthopädische Gutachter hielt zudem fest, leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer mit folgenden Einschränkungen ganztags zumutbar: die Stehphasen sollten 30 Minuten am Stück nicht überschreiten und gesamthaft über den Tag nicht mehr als drei Stunden ausmachen; die Gehphasen sollten nicht mehr als einen Kilometer am Stück und gesamthaft über den Tag verteilt nicht mehr als vier bis fünf Kilometer ausmachen; Tätigkeiten kniend, hockend und kauernd seien nicht möglich; Tätigkeiten auf unebenem Gelände, Treppen und Leitern sollten vermieden werden (VB 234 S. 14 f.).