1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 (BB 3) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das orthopädische asim-Gutachten vom 1. März 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 234) sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 8. Dezember 2022 (VB 261).