Nach der Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Dezember 2022 nahm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. August 2023 per 28. Februar 2021 den Fallabschluss vor, sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu und verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die gegen die Verneinung des Rentenanspruchs erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: