1.2. In der Zwischenzeit hatte sich der Beschwerdeführer am 22. August 2018 (erneut) bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Nach der Durchführung von erwerblichen und medizinischen Abklärungen, in deren Rahmen die IV-Stelle Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm, wies sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.64 vom 9. Juni 2021 ab; dieser Entscheid wurde in der Folge vom Bundesgericht mit Urteil 8C_529/2021 vom 8. Oktober 2021 bestätigt.